Arbeitsbewilligungen für Hausangestellte aus Drittstaaten

Mit professioneller Unterstützung Hindernisse überwinden

Die Unterstützung durch eine Hausangestellte stellt für viele Familien eine grosse Entlastung im Alltag dar. Bei der Anstellung der Hausangestellten sind allerdings einige rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, insbesondere wenn diese aus einem Nicht-EU-/EFTA-Staat, einem sogenannten Drittstaat, stammen. Gerne beraten wir Sie hierzu und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Dank unserer jahrzehntelangen Erfahrung in diesem Bereich wissen wir genau, was bei der Einholung der Arbeitsbewilligung zu tun ist.


Für Hausangestellte ohne EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit ist eine Neuzulassung aufgrund der geltenden ausländerrechtlichen Gesetzgebung in der Schweiz leider nicht möglich.


Eine Ausnahme besteht, wenn Sie als Familie im Ausland wohnhaft waren, dort bereits eine Hausangestellte beschäftigten und diese nun in der Schweiz weiterbeschäftigen möchten. Dabei müssen allerdings die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:


  • Vor der Einreise in die Schweiz muss die Hausangestellte während mindestens 2 Jahren in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis bei Ihnen angestellt gewesen sein. Diese reguläre Mindestdauer muss nachgewiesen werden.
  • Für die Dauer der Anstellung im Ausland muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestanden haben und vorgelegt werden.
  • Falls Ihre Hausangestellte nicht die Nationalität Ihres bisherigen Aufenthaltslandes besitzt, muss nachweislich eine offizielle Arbeitsbewilligung im Ausland für Sie als Arbeitgeber vorhanden sein.


Wir unterstützen Sie gern bei der Einholung der Arbeitsbewilligung für Ihre Hausangestellte.


Nutzen Sie unser Kontaktformular oder senden Sie uns eine E-Mail an info@perfectway.ch, um weitere Informationen zu erhalten. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Kontaktaufnahme 

Melden Sie sich per E-Mail an info@perfectway.ch oder über unser Kontaktformular   bei uns. 

Informationsweitergabe

Gern senden wir Ihnen per E-Mail alle relevanten Informationen zu unseren Dienstleistungen. 

Online Call

Zur Aufklärung über die gesetzlichen Bestimmungen und Pflichten für Sie als Arbeitgeber führen wir mit Ihnen ein erstes Gespräch durch. 

 Zusammenarbeit

Wünschen Sie eine Zusammenarbeit mit uns, erhalten Si unseren digitalen Familienfragebogen mit unseren AGB. 

Vorbereitung des Gesuches

Wir bereiten nun alle notwendigen Unterlagen für die Einholung der Arbeitsbewilligung vor. 

Worauf hätten Sie gerne eine Antwort?

Wir helfen gern.

Wichtige Informationen

NAV Bund & Kantonale NAVs

Das Arbeitsverhältnis zwischen Ihrer Hausangestellten und Ihnen als Arbeitgeber wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags geregelt. Dieser Vertrag basiert auf diversen rechtlichen Grundlagen und Normalarbeitsverträgen (NAV).

NAV Bund (Zwingende Mindestlöhne)


Kanton Aargau

Kanton Bern

Kanton Basel Land

Kanton Basel Stadt

Kanton Genf

Kanton Luzern

Kanton St. Gallen

Kanton Schaffhausen

Kanton Solothurn

Kanton Schwyz

Kanton Vaud

Kanton Zug

Kanton Zürich

* Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind hier nicht alle Kantone aufgelistet. Bitte wenden Sie sich an den entsprechenden Kanton

Lohn

In der Schweiz gibt es für Hausangestellte gesetzliche Mindestlöhne. Für Arbeitsverhältnisse mit einem Mindestbeschäftigungsgrad von durchschnittlich 5 Stunden pro Woche und mehr beim gleichen Arbeitgeber gelten die Mindestansätze des NAV Hauswirtschaft Bund. Diese Mindestlöhne gelten für die gesamte Branche und können nur zugunsten des Arbeitnehmers geändert werden. Sie sind zudem in der gesamten Schweiz gültig, mit Ausnahme des Kantons Genf, der andere zwingende Mindestlöhne vorgibt.


Mindestlöhne Hauswirtschaft Kanton Genf (nur auf FRA)

Mindestlöhne restliche Schweiz


Die Lohnhöhe variiert je nach Anzahl Arbeitsstunden und hängt zudem von der Ausbildung, Erfahrung, der Kompetenzen der Hausangestellten und weiteren Komponenten ab. Der Marktlohn liegt zwischen CHF 4'000 und 6'000 brutto monatlich.


Weitere Informationen finden Sie in unserem FAQ.

Pflichten als Arbeitgeber

Als Arbeitgeber einer Hausangestellten sind Sie verpflichtet, sie bei den zuständigen Sozialversicherungen anzumelden, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen und eine obligatorische Unfallversicherung abzuschliessen. Nähere Informationen finden Sie in der Broschüre «Hausdienstarbeit» der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen sowie auf der Homepage "Private Arbeitgebende" des Staatsekretariats für Wirtschaft (SECO). 


Kommt Ihre Hausangestellte aus einem Nicht-EU-/EFTA-Staat, sind Sie verpflichtet, eine Arbeitsbewilligung für sie einzuholen. Mehr Informationen dazu finden Sie unter der Rubrik Arbeitsbewilligungen.


Weitere Informationen finden Sie in unserem FAQ.


Gern übernehmen wir all diese Aufgaben für Sie und entlasten Sie als Arbeitgeber.

Arbeitsbewilligung

Wenn Sie als Familie eine Hausangestellte anstellen möchten, die keine Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt, ist grundsätzlich eine Arbeitsbewilligung erforderlich.


Hausangestellte, die sich bereits in der Schweiz aufhält

Sie können eine ausländische Hausangestellte anstellen, die sich bereits in der Schweiz aufhält und über eine Bewilligung verfügt. Bei EU-/EFTA-Staatsbürgern ist dies ohne Weiteres möglich, sofern sie bereits eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt. Bei Personen ohne EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit ist zunächst bei den zuständigen Behörden zu prüfen, ob die betroffene Person zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie zu einem Stellenwechsel berechtigt ist. Trotz einer Aufenthaltsbewilligung (B), die zur Erwerbstätigkeit berechtigt, kann es sein, dass ein Stellenwechsel nicht möglich ist.


Hausangestellte mit EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit

Sofern die Hausangestellte über einen EU-/EFTA-Pass verfügt, ist die Einholung einer Arbeitsbewilligung problemlos möglich. Durch das Personenfreizügigkeitsabkommen erhalten EU-/EFTA-Staatsbürger einen erleichterten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Die Arbeitsbewilligung ist durch die Hausangestellte selbst bei der zuständigen Einwohnerkontrolle der Gemeinde einzuholen. Für die Anmeldung ist ein Arbeitsvertrag erforderlich, der sich an die gesetzlichen Vorgaben für Hausangestellte hält.


EU-/EFTA-Staatsangehörige, welche höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, benötigen keine spezielle Bewilligung. Für sie besteht aber eine durch den Schweizer Arbeitgeber wahrzunehmende Meldepflicht. Der Einsatz muss den Behörden spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme gemeldet werden. Dauert die Erwerbstätigkeit länger als drei Monate, bedarf es einer Aufenthaltsbewilligung, welche vor Ablauf der 90-Tage-Frist einzuholen ist.


Hausangestellte ohne EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit

Für Hausangestellte aus Nicht-EU-/EFTA-Staaten (sogenannte Drittstaaten) ist eine Neuzulassung aufgrund der geltenden ausländerrechtlichen Gesetzgebung in der Schweiz nicht möglich.


Die einzige Ausnahme besteht, wenn Sie als Familie im Ausland wohnhaft waren und dort bereits eine Hausangestellte beschäftigten, wobei beim Anstellungsverhältnis eine reguläre Mindestdauer von zwei Jahren nachgewiesen werden muss. Mehr Informationen dazu finden Sie unter der Rubrik Arbeitsbewilligungen.


Weitere Informationen finden Sie in unserem FAQ.

Weitere Informationen finden Sie in unserem FAQ.

Details anzeigen
- +
Ausverkauft